- Pressemitteilungen - Die Europäische Kommission hat die Anfrage der FUEV bezüglich der Resolution über die Wahl eigener religiösen Führungskräfte der türkischen Minderheit von West-Thrakien in Griechenland beantwortet
Pressemitteilung
EU-Kommissionspräsident Barroso antwortet auf FUEVs Anfrage
Die Europäische Kommission hat die Anfrage der FUEV bezüglich der Resolution über die Wahl eigener religiösen Führungskräfte der türkischen Minderheit von West-Thrakien in Griechenland, die während des 59. Kongresses der FUEV beschlossen und seitens der FUEV an das Präsidium der Europäischen Kommission weitergeleitet hatte, beantwortet
Jose Manuel Barroso, Präsident der Europäischen Kommission, hat damit die Anfrage der Resolution bezüglich der Wahl eigener religiösen Führungskräfte der türkischen Minderheit von West-Thrakien, die während des 59.Kongresses der Föderalistischen Union Europäischer Volksgruppen (FUEV) beschlossen und seitens FUEV an die entsprechenden Institutionen weitergeleitet wurde, und den mit eingereichten Brief beantwortet. Somit wurde die Anfrage bezüglich der Resolution, die durch die Föderation der West-Thrakien Türken in Europa (ABTTF), die Partei Freundschaft, Gleichheit und Frieden (DEB-Partei) und die Vereinigung von Universitätsabsolventen der türkischen Minderheit in West-Thrakien (BTAYTD) während des 59. FUEV-Kongresses in Flensburg eingereicht und auf der FUEV-Delegiertenversammlung am 10. Mai 2014 durch die Stimmenmehrheit verabschiedet wurde, seitens der Generaldirektion für Justiz, der EU-Kommission im Namen vom Präsidenten Barroso beantwortet.
In Beantwortung des am 25. August zugeschickten Schreibens vermerkte die EU-Kommission in Bezug auf den Text der Resolution, in der die Rede von der Wahl der eigenen Führungskräfte der türkischen Minderheit von West-Thrakien war, sowohl im allgemeinen Sinne der Achtung auf die Grundrechte, und als auch in Anbetracht der Rechte der Angehörigen der Minderheiten im Besonderen, ihre politische Verantwortung. Die EU-Kommission bringt zum Ausdruck, dass die Achtung auf die Angehörigen der Minderheiten einer der Gründungswerte der EU darstellen würde, was auch aus dem Artikel 2 des EU-Vertrages eindeutig zu entnehmen ist. Die EU-Kommission wies auf den Artikel 21 der EU-Charta der Grundrechte hin, dass die Diskriminierung jeglicher Art den nationalen Minderheiten gegenüber im Anwendungsbereich des Vertrages verboten ist, und unterstrich, dass dieser Artikel das Grundprinzip der EU zur Achtung auf die kulturelle, religiöse und sprachliche Vielfalt mit sich gebracht hatte.
Die EU-Kommission unterstrich besonders, dass die Religionsfreiheit gemeinsam mit der Freiheit der Meinungs-, und Gewissensäußerung eines der Grundsäule der demokratischen Gesellschaften verkörpert, wie es sowohl im Artikel 10 der EU-Charta der Grundrechte und im Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention dargestellt wurde. Dementsprechend sind sowohl die Finanzprogramme als auch die Gesetzgebung der EU darum sehr bemüht, beim Kampf gegen die Diskriminierung, Hass-Schürung, die bestimmten Schwierigkeiten aus dem religiösen, rassistischen, nationalen sowie ethnischen Wurzel, denen die Angehörigen der Minderheiten ausgesetzt sind, ihren Beitrag zu leisten.
EU-Kommission: Die Achtung auf das Recht der Angehörigen von Minderheiten stellt eines der Grundprinzipien dar, jedoch verfügt die EU-Kommission über keine Befugnisse bezüglich der kollektiven Rechte der nationalen Minderheiten
Weiterhin machte die EU-Kommission ihre Bemerkung, dass die EU nicht berechtigt sei, bezüglich der Minderheiten keine generelle Befugnis zu haben. Die Verträge würden sich nämlich auf „die Rechte der Angehörigen der Minderheiten“ beziehen, aber nicht auf die kollektiven Rechte einer bestimmten Minderheit. Auch der Begriff „Minderheiten“ im wahrsten Sinne des Wortes sollte für die nationalen Minderheiten nicht den kürzesten Weg bedeuten. Aus diesem Grund sei die EU-Kommission leider nicht berechtigt, über die Themen wie z.B. die Benennung der nationalen Minderheiten und die Fragen bezüglich der Anerkennung der Minderheiten, die eigene Entscheidung über das eigene Schicksal dieser Minderheiten, das Autonomie-Recht oder die Verwendung der Regional- sowie Minderheitensprachen. Die EU-Kommission vermerkte noch, dass die Bestimmungen der EU-Charta nur dann für die EU-Organe und die Mitgliedsstaaten gültig sein sollten, wenn das EU-Recht zur Anwendung kommt.
Die EU-Kommission unterstrich besonders, dass die Mitgliedsstaaten neben ihren verfassungsmäßigen Ordnungen und entsprechenden Instrumenten des Europarates auch die Rechtsmittel- welche die Grundrechte der dort lebenden Nationalminderheiten unter Garantie stellen, gemäß ihren Verpflichtungen, für welche sie sich auf die Basis des internationalen Rechts verpflichtet haben, anwenden sollten. Des weiteren hat die EU-Kommission hinzugefügt, dass es vom Europarat abhängig wäre, anhand anderer Instrumente zu beobachten, ob neben dem Rahmenübereinkommen für den Schutz der Nationalen Minderheiten, auch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen seitens der Mitgliedsstaaten praktiziert werden.
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